2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da weder im vorinstanzlichen noch im erstinstanzlichen Verfahren ein Augenschein durchgeführt worden sei, welcher die Beurteilung des Einordnungsgebots erlaubt hätte. Angesichts der Rüge der Verletzung des Einordnungsgebots wäre die Durchführung eines Augenscheins zwingend erforderlich gewesen.