Ihre Fläche hat wenigstens 15 % der gesamthaft zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossfläche zu entsprechen. Die gesamthaft zu Wohnzwecken genutzte Bruttogeschossfläche (BGF) 4 setzt sich laut Art. 15 Abs. 3 BauR zusammen aus der BGF gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 BauR und der BGF gemäss Art. 27 Abs. 3 BauR.