1.4 Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern oder ähnlichen Überbauungen mit mindestens vier Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gemäss Art. 15 Abs. 1 BauR gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd diesem Zweck zu erhalten. Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszuführen und in der Baueingabe darzustellen (Art. 15 Abs. 2 BauR). Ihre Fläche hat wenigstens 15 % der gesamthaft zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossfläche zu entsprechen.