Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Grundstücksfläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung nicht schon beansprucht ist und in der Bauzone liegt (Art. 28 Abs. 1 BauR). Nicht angerechnet werden laut Art. 28 Abs. 2 BauR die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten oder um Tiefgaragenrampen handelt (lit. b), sowie projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist (lit. c).