Gemäss Art. 27 Abs. 3 BauR kann innerhalb der Wohnzonen und der Wohn- und Gewerbezone das Attikageschoss ausgebaut werden, ohne dass die entsprechende Geschossfläche zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt wird, sofern die Bruttogeschossfläche nicht mehr als 2/3 derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt (vgl. lit. a) und das Attikageschoss die kantonalen Bestimmungen gemäss § 60 Abs. 3 lit. c PBG einhält (vgl. lit. c und d).