1.3 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (Art. 26 BauR). Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Art. 27 Abs. 1 BauR). In Art. 27 Abs. 2 BauR werden die Räume aufgeführt, welche nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet und daher in Abzug gebracht werden können. Gemäss Art.