3 BauR). Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der fertig eingedeckten Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses (Art. 41 Abs. 1 BauR). Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. Dach- und Attikageschosse gelten dann als Vollgeschosse, wenn deren anrechenbare Bruttogeschossfläche mehr als 2/3 derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt (Art. 31 Abs. 1 und 3 BauR).