Die Ausnützungsziffer beträgt 0.45. Der kleine Grenzabstand richtet sich nach § 60 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 (50% der Gebäudehöhe), beträgt jedoch mindestens 4 Meter. Der grosse Grenzabstand beträgt 90% der Gebäudehöhe, jedoch mindestens 7 Meter. Die Gebäudelänge beträgt maximal 35 Meter, die Gebäudehöhe (in der Einzelbauweise) 8 Meter und die Firsthöhe 10 Meter (vgl. Art. 54 Abs. 1 BauR). Die zulässigen Gebäude- und Firsthöhen dürfen auf keiner Seite überschritten sein (vgl. Art. 54 Abs. 2 BauR).