2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 1, namentlich zur Durchführung eines Augenscheins, zurückzuweisen. 3. Subeventualiter seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung der Parteientschädigung an die Beschwerdegegner vollumfänglich der Vorinstanz 1 und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin eventualiter zulasten der Vorinstanzen.