Zu je einem Zehntel (Fr. 150.--) werden die Verfahrenskosten der Gemeinde Wangen und der Beschwerdegegnerin auferlegt. (…). 3. Der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Wangen werden reduzierte Parteientschädigungen von jeweils Fr. 1200.-- zugesprochen. Diese müssen vom Beschwerdeführer getragen werden 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).