D. Der Regierungsrat entschied mit RRB B.________ am 30. Mai 2017 (versandt am 6. Juni 2017) wie folgt (Bf-act. 2): 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen als die anrechenbare Bruttogeschossfläche um 8.87 m2 auf 694.81 m2 [recte: 503.1 m2] reduziert und auf den Besucherparkplatz Nr. 14 verzichtet werden muss. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zu vier Fünfteln (Fr. 1200.--) dem Beschwerdeführer auferlegt (…). Zu je einem Zehntel (Fr. 150.--) werden die Verfahrenskosten der Gemeinde Wangen und der Beschwerdegegnerin auferlegt.