{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97a20510f47ba8795b6ebd3282688a23"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_126_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_126", "Checksum": "7ab356bdac6dc46ad5692f201e116903"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 126\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nDer Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht die Erteilung der\nBaubewilligung unter Auflagen, sondern die Aufhebung der Baubewilligung beantragt. Mit diesem Antrag ist der Beschwerdeführer vor dem Regierungsrat unterlegen, und er dringt damit auch im vorliegenden Verfahren nicht durch. Unter den\ngegebenen Umständen, dass die anrechenbare Bruttogeschossfläche geringfügig (um 1.73%) verkleinert und auf einen Besucherparkplatz verzichtet werden\nmuss, im Übrigen der Regierungsrat den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates aber bestätigt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass er den Beschwerdeführer nur in einem untergeordneten Anteil (zu einem Fünftel) als obsiegend betrachtete und die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend festlegte.\n\n5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n5.2 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2\nVRP).\n\n5.3 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer\nder beanwalteten Beschwerdegegnerin sowie der beanwalteten Gemeinde je eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen\n\n15\nGebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar\n1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2\ndie Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'500.-- (Beschwerdegegnerin) und Fr. 1'000.-- (Gemeinde) (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.\n\n16\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt. Er hat am 4. Juli 2017 einen Kostenvorschuss\nin gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat der beanwalteten Beschwerdegegnerin für das\nverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung\nvon insgesamt Fr. 1'500.-- und der beanwalteten Gemeinde von Fr. 1'000.--\n(je inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R)\n- den Rechtsvertreter des Gemeinderats Wangen (2/R)\n- den Beigeladenen (R)\n- den Regierungsrat\n- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst\n- und das kantonale Amt für Raumentwicklung.\n\nSchwyz, 20. Dezember 2017\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n17\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 15. Januar 2018\n\n18\n"}