{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97a20510f47ba8795b6ebd3282688a23"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_126_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_126", "Checksum": "7ab356bdac6dc46ad5692f201e116903"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:56", "Checksum": "25cb415b8c9400fdd73959a2e8d6dd37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 126\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n3.3.2 Durch Nebenbestimmungen können lediglich untergeordnete Mängel eines\nBaugesuchs behoben werden. Wann ein Mangel in diesem Sinne als von\nuntergeordneter Natur zu qualifizieren ist und unter welchen weiteren\nVoraussetzungen mit einer Nebenbestimmung Mängel des Baugesuchs zu\nbeheben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem anwendbaren kantonalen\nund kommunalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2016 vom 9.3.2017\nErw. 2.4 mit Hinweis auf Urteil 1C_398/2016 vom 2.2.2017 Erw. 2.7 und Stalder/Tschirky, a.a.O., Rz. 2.64 ff.). Wenn Mängel eine wesentliche\nProjektänderung erfordern, entfällt die Möglichkeit der Verknüpfung der\nBaubewilligung mit einer Nebenbestimmung (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n1C_37/2011 vom 14.4.2011 Erw. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 1C_192/2009 vom\n17.11.2009 Erw. 2). Inhaltliche oder formale Mängel sind untergeordneter Natur,\nwenn sie ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können. Ob dies zutrifft, entscheidet sich nach qualitativen und nicht nach quantitativen Gesichtspunkten. Dabei ist das Gewicht der Mängel nicht isoliert zu betrachten sondern\nam Umfang des Gesamtprojekts zu messen. Mit einer Nebenbestimmung kann\nauch Mängeln begegnet werden, welche die \"Grundanforderungen an Bauten\nund Anlagen\" beschlagen. Sind dagegen wesentliche Projektänderungen bzw.\n13\neine konzeptionelle Überarbeitung erforderlich, ist die Baubewilligung zu verweigern (vgl. Stalder/Tschirky, a.a.O., Rz. 2.64 ff. m.w.H. u.a. auf Aldo Zaugg/Peter\nLudwig, Kommentar Baugesetz des Kantons Bern, 2013, Art. 38-39 Rz. 14b f.\n[recte: 15a/b f.]; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/ Thomas Wipf, Zürcher Pla-\nnungs- und Baurecht, 5. Aufl. 2011, S. 345 f; Andreas Baumann, in: Baumann et\nal. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 59 N 42;\nChristian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, Rz. 461 S. 241 f.).\n\n3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die fraglichen Nebenbestimmungen akzeptiert resp. nicht anficht (vgl. auch Vernehmlassung vom\n13.7.2017 Ziff. 6. S. 7 ff.), weshalb darauf inhaltlich − ausser im Zusammenhang\nmit der vorliegenden Beschwerde − nachfolgend nicht weiter einzugehen ist. Der\nRegierungsrat geht von geringfügigen, behebbaren Mängeln aus, was beim geforderten Verzicht auf den Parkplatz Nr. 14 − zur Gewährleistung der\nVerkehrssicherheit der Grundstückszufahrt (vgl. Erw. 3.1.2 hiervor) − keiner\nweiteren Erläuterungen bedarf. Weiter hat der Regierungsrat die Baubewilligung\nunter der Auflage geschützt, dass die anrechenbare Bruttogeschossfläche der\ngeplanten Baute von 511.97 m2 um 8.87 m2 (auf 503.1 m2) reduziert wird (vgl.\nErw. 3.1.1 hiervor). Bei dieser \"Auflage\" handelt es sich im Kern um eine (Sus-\npensiv-)\nBedingung, was sich (auch) aus dem angefochtenen RRB B.________ vom\n30. Mai 2017 ergibt, wonach die anrechenbare Bruttogeschossfläche um 8.87 m2\nzu verkleinern ist, \"damit das Mehrfamilienhaus bewilligungsfähig ist\" (Erw. 7.5).\n\nZu Recht erachtet der Regierungsrat eine Überschreitung der zulässigen,\nanrechenbaren Bruttogeschossfläche von 8.87 m2 (bei einer maximal zulässigen,\nanrechenbaren BGF von 503.1 m2) als untergeordneten Mangel. Die\nanrechenbare Bruttogeschossfläche muss gerade mal um 1.73% reduziert werden, damit eine Verletzung der Bauvorschriften abgewendet werden kann. Damit\nkann die Projektänderung im Vergleich mit dem ursprünglichen Projekt noch als\ngeringfügig gelten. In Kenntnis des vorliegend zu beurteilenden Mehrfamilienhauses konnte und durfte der Regierungsrat davon ausgehen, dass die erforderlichen Anpassungen ohne konzeptionelle Umgestaltung des Bauprojekts realisierbar sind. Baurechtliche und/oder bautechnische Probleme, welche diese\nBeurteilung in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer\nseinerseits anerkennt, dass diesbezüglich viele Möglichkeiten bestehen (vgl.\nvorstehend Erw. 3.2). Der Bauherrschaft kann auch kein willentliches\nÜberschreiten der zulässigen AZ angelastet werden, da diese Überschreitung die\nFolge des vom Gemeinderat zu Unrecht gewährten Ausnützungstransfers für die\nAbtretung von 24 m2 Land für eine Trottoirfläche ist. Auch werden durch die\n\n14\nReduktion keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen\nzusätzlich betroffen (vgl. VGE III 2016 231 vom 24.7.2017 Erw. 2.4.5 und 2.5.2;\nVGE III 2016 191 vom 29.3.2017 Erw. 5.2.3). Mit dieser \"Auflage\" wurde die Verhältnismässigkeit gewahrt.\n\nZur Formulierung in der vorinstanzlichen \"Auflage\", wonach es der Bauherrschaft\nüberlassen ist, welche Wohnräume sie verkleinere bzw. ändere (vgl. RRB\nB.________ vom 30.5.2017 Erw. 7.5) ist präzisierend zu ergänzen, dass die\nBruttogeschossfläche des Attikageschosses auch nach der Reduktion nicht mehr\nals 2/3 derjenigen des darunter liegenden Vollgeschosses betragen darf (vgl. Art.\n31 Abs. 3 BauR; Erw. 1.2 hiervor). Des Weiteren versteht sich ohne Weiteres,\ndass den bisherigen Verfahrensparteien vor der Genehmigung das rechtliche\nGehör zu gewähren ist (vgl. VGE III 2014 64 vom 24.9.2014 Erw. 2.4 i.f.; vgl.\nauch Stalder/Tschirky, a.a.O., Rz. 2.67 i.f.).\n\n4. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Kostenregelung durch\nden Regierungsrat. Grundsätzlich richten sich die Kosten für den Erlass eines\nEntscheides nach dem Unterliegeprinzip (vgl. § 72 Abs. 2 VRP; Wiederkehr/\nRichli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrecht, Bd. II, 2014, Rz. 770 ff.).\n\n"}