{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97a20510f47ba8795b6ebd3282688a23"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_126_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_126", "Checksum": "7ab356bdac6dc46ad5692f201e116903"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Beschwerde vom 27.6.2017 Ziff. 4\nS. 10; Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13.7.2017 Ziff. 6 S. 8;\nVernehmlassung des Gemeinderates vom 20.7.2017 Ziff. 4 S. 4) − steht\nzweifelsfrei fest. Damit kann es diesbezüglich für vorliegendes Verfahren sein\nBewenden darin haben, dass kantonale Gerichtsentscheide und Verwaltungsverfügungen − unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben − nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_162/2017 vom 19.4.2017 Erw. 2.2;\n8C_79/2013 vom 25.7.2013 Erw. 2.1; 9C_774/2010 und 9C_441 vom 16.8.2011\nErw. 2; C 280/95 vom 10.6.1997 Erw. 1c; VGE I 2017 14 vom 16.5.2017 Erw.\n5.1).\n\n3.1.2 Weiter hat der Regierungsrat festgestellt, dass Parkplatz Nr. 14 das\nSichtfeld im Bereich der Grundstückszufahrt verdecke. Auf diesen Parkplatz Nr.\n14, der kein Pflichtabstellplatz sei, sei auflageweise zu verzichten, damit die\nVerkehrssicherheit der Grundstückszufahrt gewährleistet werden könne (Erw. 10.\n3).\n\n3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Mangel, an welchem das Baugesuch gemäss dem angefochtenen RRB leide, sei nicht von untergeordneter\nNatur, der durch Nebenbestimmungen behoben werden könne. Die zulässige\nanrechenbare Bruttogeschossfläche werde danach um 8.87 m2 überschritten.\nAuch könne die zulässige Ausnützung nicht mittels einer geringfügigen\narchitektonischen Massnahme hergestellt werden. Wie und wo das Bauobjekt\nreduziert werden solle, liege nicht ohne Weiteres auf der Hand. Hierfür seien\nunzählige Möglichkeiten denkbar. Eine konkrete Änderungsmöglichkeit habe die\nBeschwerdegegnerin nicht (eventualiter) beantragt. Die Reduktion der\nBruttogeschossfläche um 8.87 m2 mache eine konzeptionelle Überarbeitung des\nBauprojekts und damit u.U. wesentliche Projektänderungen erforderlich,\nweswegen die Baubewilligung nach der Praxis (anderer) Kantone zu verweigern\nsei. Es könne nicht Sinn und Zweck einer Auflage im Sinne einer\nNebenbestimmung sein, ein Baugesuch um jeden Preis zu retten. Ansonsten\nkönnte auch für ein Bauvorhaben, welches etwa die Vorschriften über die\nGrenzabstände oder die Gebäudehöhe verletze, im Einsprache- oder\nBeschwerdeverfahren die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen verlangt\nwerden. Im Ergebnis werde mit der Auflage des Regierungsrates, wonach das\nBauobjekt auf das gesetzlich erlaubte Mass der Ausnützung reduziert werden\nmüsse, nichts anderes verlangt, als dass das Baugesuch die entsprechenden\ngesetzlichen Bestimmungen einhalten müsse (vgl. Beschwerde vom 27.6.2017\nZiff. 4 S. 9 ff.).\n\n12\n3.3.1 Baugesuchsteller, deren Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen\ngenügen, haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten, unbedingten und unbelasteten Baubewilligung. Die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen bedeutet, dass Änderungen oder Ergänzungen am Gesuch angebracht werden. Bedingungen machen die Rechtswirkung von Baubewilligungen\nvon künftigen ungewissen Ereignissen abhängig. Auflagen sind erzwingbare Nebenbestimmungen zur Baubewilligung. Die Verbindung einer Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen ist nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder − wenn eine solche fehlt − der Zweck des Gesetzes\nbzw. mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehende öffentliche Interessen\neine Nebenbestimmung zulassen. Die Nebenbestimmungen müssen verhältnismässig sein (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 348 f. mit Hinweisen). Eine (Bau)bewilligung kann insbesondere dann ohne ausdrücklich gesetzliche Grundlage mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie verweigert werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2016 vom 9.3.2017 Erw. 2.6 [i.S. A. u.w. vs. GR Freienbach\nu.w.]; BGE 121 II 88 Erw. 3a mit Hinweisen; VGE III 2014 64 vom 24.9.2014\nErw. 2.2; VGE 1034/98 vom 26.2.1999 Erw. 4b). Insoweit sind Nebenbestimmungen geradezu Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Beat Stalder/\nNicole Tschirky, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,\n2016, Rz. 2.62).\n\n"}