{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97a20510f47ba8795b6ebd3282688a23"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_126_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_126", "Checksum": "7ab356bdac6dc46ad5692f201e116903"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Mai\n2017 festgehalten, das Grundstück KTN E.________ (1118 m2) sei mit\nGrenzmutation Nr. W.________ vom 16. Dezember 2015 durch Vereinigung der\nursprünglichen Grundstücke KTN E.________ (595 m2) und KTN O.________\n(547 m2) entstanden. Gleichzeitig sei ein Streifen mit einer Fläche von 24 m2 vom\nneuen Grundstück KTN E.________ dem Grundstück KTN P.________ der Gemeinde Wangen (bestehend aus Teilen der U.________ und Y.________) zugeschlagen resp. entschädigungslos abgetreten worden. Daher umfasse das\nGrundstück KTN E.________ heute eine Fläche von 1118 m2 (595 m2 + 547 m2 -\n24 m2) (Erw. 6.1). Der Streifen mit einer Fläche von 24 m2 auf KTN P.________\nsei derzeit unbebaut bzw. nicht asphaltiert. Der Gemeinderat gebe an,\ngleichzeitig mit dem vorliegend fraglichen Mehrfamilienhaus auf KTN\nE.________ auf diesem Streifen ein Trottoir realisieren und damit das\nbestehende Trottoir nordwestlich vom Kreisel Y.________/U.________\nverlängern zu wollen. Dies sei zur Erschliessung von KTN E.________ auch\nnotwendig, da die Einfahrt in die geplante Tiefgarage des fraglichen\nMehrfamilienhauses vom Y.________ über diesen Streifen erfolge (Plan Nr.\n1571-301 vom 1.2.2016, Erdgeschoss und Umgebung). Das Trottoir gelte damit\nim Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. c BauR als \"projektiert (Erw. 6.2; vgl. dazu auch\nErw. 1.3 letzter Absatz hiervor). Der Y.________ sei eine dem Gemeingebrauch\ngewidmete Gemeindestrasse, welche von einer breiten Öffentlichkeit genutzt\nwerde. Er sei als Fahrbahnfläche und als Verkehrsanlage zu qualifizieren. Zum\nStrassenraum würden gemäss § 3 des Strassengesetzes (SRSZ 442.110; StraG)\nvom 15. September 1999 ebenso Rad- und Gehwege gehören. Deshalb sei auch\ndas projektierte Trottoir des Y.________ mit einer Fläche von 24 m2 eine\nFahrbahnfläche im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. b BauR (und nicht eine blosse\nHauszufahrt) und eine Verkehrsanlage im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. c BauR,\nwelche bei der Ermittlung der anrechenbaren Land-fläche nicht angerechnet\nwerden dürfe (vgl. RRB B.________ vom 30.5.2017 Erw. 5.3 mit Hinweisen auf\ndie Rechtsprechung; Erw. 6.2 und 6.3).\n10\nIm Ergebnis hat der Regierungsrat erkannt, dass das geplante Trottoir nicht zur\nanrechenbaren Landfläche gezählt werden dürfe und folglich kein\nAusnützungstransfer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BauR der Trottoirfläche auf\nKTN P.________ auf KTN E.________ stattfinden dürfe. Die anrechenbare\nLandfläche betrage demnach 1118 m2, womit die anrechenbare Bruttogeschossfläche des geplanten Mehrfamilienhauses von 511.97 m2 das maximal zulässige\nMass von 503.1 m2 (bei einer zulässigen Ausnützungsziffer von 0.45) um 8.87 m2\nüberschreite. Eine Ausnahmesituation, welche eine Ausnahmebewilligung\ngemäss § 73 Abs. 1 PBG für eine Übernutzung des Baugrundstückes\nrechtfertigen würde, hat der Regierungsrat richtigerweise verneint und\nfestgestellt, dass die (anrechenbare) Bruttogeschossfläche um 8.87 m2 auf\n503.1 m2 verkleinert werden müsse (vgl. RRB B.________ vom 30.5.2017 Erw.\n6.3 und 7.1 ff.). Eine solche Redimensionierung des Bauprojekts könne\nauflageweise angeordnet werden. Es sei der Beschwerdegegnerin überlassen,\nwelche Wohnräume sie verkleinere bzw. ändere. Der Nachweis der Reduktion\nsei dem Gemeinderat zu erbringen und von diesem alsdann entsprechend\nverbindlich festzuhalten (Erw. 7.5).\n\nAnzufügen ist, dass der Regierungsrat im vorinstanzlichen Verfahren auch (noch)\nüber die − vorliegend nicht mehr strittigen − Erholungsflächen zu befinden hatte.\nDa die Erholungsflächen gemäss Art. 15 Abs. 3 BauR wenigstens 15% der\ngesamthaft zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossfläche zu entsprechen\nhat, welche sich aus der Bruttogeschossfläche gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2\nBauR und jener gemäss Art. 27 Abs. 3 BauR zusammensetzt, hat der\nRegierungsrat im RRB B.________ vom 30. Mai 2017 in Erw. 9.2 hierzu die\nmaximal zulässige, anrechenbare Bruttogeschossfläche von 503.1 m2 der beiden\nVollgeschosse (Erd- und Obergeschoss) des geplanten Mehrfamilienhauses (vgl.\nErw. 5.2 i.V.m. Erw. 7.3 und Erw. 7.5) mit der Bruttogeschossfläche des − nicht\nanrechenbaren − Attikageschosses von 191.71 m2 (vgl. Erw. 3.2) addiert, was\neine gesamthaft zu Wohnzwecken genutzte Bruttogeschossfläche von 694.81 m2\nergibt. Hernach hat der Regierungsrat in der zusammenfassenden Erw. 11.1\nsowie in der Disp.-Ziff. 1 im Sinne eines offensichtlichen Verschriebes diese\nletztere Fläche übernommen und festgehalten, die anrechenbare\nBruttogeschossfläche müsse um 8.87 m2 auf 694.81 m2 (statt auf 503.1 m2; vgl.\nErw. 7.3 und Erw. 7.5) reduziert werden. Es ist indessen vollkommen\nunzweifelhaft, dass der Regierungsrat die Verkleinerung der anrechenbaren\nBruttogeschossfläche von 511.97 m2 des geplanten Gebäudes (vgl. Erw. 5.2) um\n8.87 m2 (auf 503.1 m2) ausbedingen wollte (vgl. Erw. 7.3 und Erw. 7.5) − und\nnicht die Erhöhung auf 694.81 m2 zulassen. D.h. der wirkliche Rechtssinn der\nEntscheidung − wie er auch von den Parteien und dem Gemeinderat\n\n"}