{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97a20510f47ba8795b6ebd3282688a23"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_126_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_126", "Checksum": "7ab356bdac6dc46ad5692f201e116903"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 126\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n2.5 Der Beschwerdeführer beschwert sich vorliegend, er habe in Unkenntnis\ndessen, was die Behörden auf \"Google Street View\" angesehen hätten, dazu\nnicht Stellung nehmen können. Er hat in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Juni\n2017 indes nicht geltend gemacht, er hätte nicht Einsicht in die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Aufnahmen (vgl. dazu Beschwerdeschrift vom\n27.6.2017 S. 7) nehmen und hierzu Stellung nehmen können. Der\nBeschwerdeführer hat sich auch nicht zu den im GRB vom 25. Februar 2016\n(Prot. S. 30 und 33 Ziff. 1 und 1.3), in der Vernehmlassung des Gemeinderates\nim vorinstanz-lichen Verfahren vom 3. Juni 2016 (Vi-act. II-02 S. 5) sowie im\nangefochtenen RRB B.________ vom 30. Mai 2017 (Erw. 8.3) exakt\nbezeichneten Mehrfamilienhäusern in unmittelbarer Nähe der geplanten Baute\nauf KTN E.________ und den Darlegungen der Vorinstanzen hierzu\nsachbezogen geäussert. Zu Recht macht er auch nicht geltend, das Hinzuziehen\nallgemein zugänglicher Aufnahmen habe zu einer unrichtigen\nSachverhaltsfeststellung geführt (vgl. Erw. 2.4 hiervor). Die Rüge der Verletzung\n\n8\ndes rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_271/2011 vom 27.9.2011 Erw. 7.4.3).\n\n2.6 Soweit der Beschwerdeführer von einem überdimensionierten Projekt ausgeht, ist vorab festzustellen, dass das geplante Bauvorhaben auf KTN\nE.________ die Beschränkung auf zwei Vollgeschosse sowie die erforderlichen\nGrenz- und Strassenabstände einhält resp. diese nicht voll ausschöpft. Es\nüberschreitet weder die maximale Gebäudelänge noch die zulässige Gebäudeoder Firsthöhe (vgl. angefochtener RRB B.________ vom 30.5.2017 Erw. 4.1 f.;\nGRB vom 25.2.2016 Prot. S. 33 f. Ziff. 2.2 ff.), was im vorliegenden Verfahren\nnicht mehr bestritten wird. Im Quartier gibt es − wie in vorstehender Erwägung\n2.4. dargelegt − vielfältige Gebäudeformen und auch verschiedene weitere Baute\nmit vergleichbaren Dimensionen wie der auf KTN E.________ geplanten. Nicht\nvon erkennbarer Bedeutung ist vorliegend die Anzahl der Wohnungen im geplanten Mehrfamilienhaus. Wie der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat, wird in\nder Zone W2 der Gemeinde Wangen die Anzahl Wohnungen pro Gebäude nicht\nbegrenzt, weswegen dort grundsätzlich auch Häuser mit mehr als zwei Wohnungen zulässig resp. zonenkonform sind, soweit sie nicht mehr als zwei Vollgeschosse aufweisen und auch die übrigen Grundmasse gemäss Art. 54 Abs. 1\nBauR einhalten. Damit scheidet in der Zone W2 in Wangen eine schematische\nBegrenzung auf Bauobjekte mit maximal zwei Wohnungen pro Wohngebäude\nzum vornherein aus, was laut den Ausführungen des Gemeinderates im GRB\nvom 25. Februar 2016 (Prot. S. 30 Ziff. 1.1) denn auch der kommunalen Bewilligungspraxis in der Zone W2 entspricht. Im Übrigen ist die Anzahl Wohnungen in\neinem Gebäude ein lediglich beschränkt taugliches Kriterium, da je nach Grösse\nder Wohnung(en) in einer bestimmten Gebäudekubatur mehr oder weniger\nWohnungen untergebracht werden können. Entscheidend ist nicht die innere\nEinteilung des geplanten Gebäudes, sondern dessen nach aussen in\nErscheinung tretende Charakter, welcher wesentlich von den Parametern\nGebäudelänge und Gebäudehöhe geprägt ist (vgl. VGE III 2009 125 vom\n22.12.2009 Erw. 8.1 f.).\n\nEs ist zusammenfassend nicht erkennbar, inwiefern das geplante Gebäude auf\nKTN E.________ das bereits uneinheitliche Quartierbild, in welchem keine erhöhte gestalterische Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen\nsowie deren Umgebung gestellt werden (vgl. Art. 10 BauR), stören würde. Ein\nWiderspruch zur baulichen Umgebung, welcher es gestützt auf das\nEinordnungsgebot rechtfertigen könnte, von der Beschwerdegegnerin eine Herabsetzung des nach Baureglement und Zonenplan zulässigen Bauvolumens\nund/oder der darin vorgesehenen Anzahl Wohnungen zu verlangen, ist weder\n\n9\naufgrund der Dimension noch der Form der geplanten Baute (vgl. Planunterlagen\nin Vi-act. II-02, Baumappe) gegeben. Es lässt sich daher nicht beanstanden,\ndass der Regierungsrat in casu darauf erkannt hat, der Gemeinderat habe im\nRahmen des ihm in Fragen des Ortsbildschutzes zustehenden erheblicher Beurteilungsspielraumes (vgl. statt vieler VGE III 2015 235 +240 vom 23.11.2016 Erw.\n1.2.1; VGE III 2014 11 vom 22.5.2014 Erw. 4.4 mit Hinweisen; Erw. 2.3 hiervor)\nzum Schluss kommen dürfen, dass das Einordnungsgebot erfüllt sei (Erw. 8.3 S.\n7). Der Regierungsrat hat es somit zu Recht unterlassen, sein eigenes Ermessen\nan dasjenige des Gemeinderates zu stellen.\n\n"}