{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97a20510f47ba8795b6ebd3282688a23"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_126_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_126", "Checksum": "7ab356bdac6dc46ad5692f201e116903"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 126\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 6\n\"T.________\" halten sich Bauten mit Giebel- oder Walmdächern und solche mit\nanderen Dachformen (insb. Flach- und Pultdächern) in etwa die Waage. Die\nForm- und Farbgebung der einzelnen Bauten zeichnet sich durch eine hohe Vielfalt aus. Dasselbe gilt für die neu erstellten Bauten nördlich entlang der\nU.________ (westlich von KTN E.________). Bezüglich der Dimensionen der\nBauten in der W2-Zone im Quartier wird aus der amtlichen Vermessung auf dem\nkantonalen Geoportal WebGIS (Kategorie: Gebäude und Anlagen; Thema:\n[projektierte] Gebäudegrundrisse) ersichtlich, dass eine Mehrzahl der Parzellen\neine Grundfläche im Bereich zwischen 500 m2 bis rund 600 m2 aufweisen, was\ndie Grundmasse der darauf situierten Gebäude entsprechend beschränkt. Daneben gibt es im Quartier auch etliche Parzellen 'mittlerer' Grösse von mehr als\n700 m2, mit darauf situierten Bauten von teilweise (etwas) erheblicheren Grundmassen sowie 'grössere' Parzellen mit knapp 1000 m2 (KTN I.________) und\nmehr als 1000 m2. Zu letzteren zählen KTN J.________ sowie die in unmittelbarer Nähe von KTN E.________ gelegenen Grundstücke KTN K.________ und\nKTN L.________, auf denen Bauten erstellt worden sind, welche mit den Grundmassen der auf KTN E.________ geplanten Baute durchaus vergleichbar sind.\nAuch auf KTN M.________ (\"S.________\") ist die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit ebenfalls vergleichbaren Grundmassen beabsichtigt (vgl. VGE III 2016\n151 + 152 vom 25.4.2017) und es entstehen (oder sind inzwischen erstellt) auf\ndem in der W2-Zone gelegenen Teil von KTN N.________ (im südwestlichen Teil\nvon \"R._______\") weitere drei Gebäude mit grösseren Dimensionen als die auf\nKTN E.________ geplante Baute.\n\nAus den dargelegten Gründen ergibt sich klar, dass der Regierungsrat für die\nBeurteilung der Frage, ob sich das geplante Gebäude auf KTN E.________ ins\nOrtsbild einfüge, ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des\nrechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darauf verzichten durfte, einen Augenschein vorzunehmen. Das bestehende Ortsbild liess und lässt sich mit anderen Worten auch ohne Augenschein mit ausreichender Deutlichkeit abklären,\nweswegen auch im vorliegenden Verfahren von einem Augenschein abgesehen\nwerden kann. Die tatsächlichen Verhältnisse im Quartier sind durch den im Internet allgemein einsehbaren Zonenplan der Gemeinde Wangen, den Luftbildern\nauf dem kantonalen Geoportal WebGIS mit den (darin verlinkten) Aufnahmen auf\n\"Google Street View\" (vgl. Erw. 2.2 hiervor; zum Beizug aus dem Internet\nabrufbarer Bildern von Google [Map] sowie der allgemein zugänglichen\nAufnahmen und Pläne auf den kantonalen Geoportalen vgl. etwa Urteile des\nBundesgerichts 1C_382/2015 vom 22.4.2016 Erw. 6.5; 1C_444/2015 vom\n14.3.2016 Erw. 3.6.4) sowie durch diverse Planunterlagen (in Vi-act. II-02, Baumappe) und Bilder (Printscreens von \"Google Street View\") in der\n\n7\nVernehmlassung der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen\nEinspracheverfahren vom 20.1.2016 (in Vi-act. II-02, Baumappe) gut dokumentiert. Anzufügen ist, dass das Bundesgericht bereits am 27. September 2011 im\nUrteil 1C_271/2011 (Erw. 7.4.3) festgehalten hat, dass nicht bei allen im Internet\npublizierten Daten davon ausgegangen werden dürfe, diese seien bekannt.\nVielmehr müsse im konkreten Einzelfall naheliegend gewesen sein, dass auf die\nbetreffenden Informationen zurückgegriffen werde. Wo (wie vorliegend) die\nHomogenität eines betroffenen Quartiers strittig sei, sei die Konsultation von\nLuftbilder kantonaler Geoportale naheliegend.\n\nNicht zweifelhaft ist sodann, dass der Gemeinderat als kommunale Baubewilligungsbehörde die Örtlichkeiten im Quartier auch aus eigener Anschauung kennt,\nund die Einordnung des geplanten Gebäudes auch ohne Augenschein zu beurteilen vermochte. Dies ergibt sich namentlich aus den sachlich nachvollziehbaren\nAusführungen des Gemeinderates im GRB vom 25. Februar 2016 zur konkreten\nAusgestaltung und Anwendung der Zonenvorschriften in der Zone W2 und zum\ntatsächlichen Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Quartier (Prot. S. 30 und\n33 Ziff. 1 und 1.3), in welchen er u.a. auch Bezug nimmt auf Neu- und Ersatzbauten, welche in jüngerer Zeit im betroffenen Quartier entstanden sind und ebenfalls einer Baubewilligung des Gemeinderates bedurften. Damit hat sich der\nGemeinderat im GRB vom 25. Februar 2016 darüber ausgewiesen, dass seine\nBeurteilung auf der Basis eingehender Kenntnisse der tatsächlichen Verhältnisse\nerging.\n\n"}