{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97a20510f47ba8795b6ebd3282688a23"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_126_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_126", "Checksum": "7ab356bdac6dc46ad5692f201e116903"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 126\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n2.2 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV) vom 18. April 1999 ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig\nangebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn eine Behörde auf die\nAbnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits\nabgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung\ndurch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Der Entscheid darüber,\nob ein Augenschein (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes\n[SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) angeordnet wird, steht im pflichtgemässen\nErmessen der anordnenden Behörde. Eine dahin gehende Pflicht besteht nur,\nwenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt\nwerden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_157/2016 vom 6.9.2016\nErw. 2.2 [i.S. P. vs. GR Schwyz u.w.]; 1C_76/2012 vom 6.7.2012 Erw. 2.3 [i.S. B.\nu.w. vs. GR Wollerau u.w.]; VGE III 2016 221 vom 28.6.2017 Erw. 3.2; VGE III\n2015 190 vom 25.5.2016 Erw. 7.2; VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.3).\n\n2.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB B.________ vom 30. Mai\n2017 festgehalten, im konkreten Fall würden sich die für den Entscheid\nwesentlichen Grundlagen aus den eingereichten Planunterlagen und\nParteieingaben ergeben. In den Baubewilligungsakten sowie auf \"Google Street\nView\" seien zudem Bilder von Häusern in der Umgebung des Baugrundstückes\neinsehbar. Insbesondere auch damit könne beurteilt werden, ob sich das\ngeplante Mehrfamilienhaus ins Ortsbild einfüge. Zudem erfordere die Beurteilung\nder einschlägigen Rechtsfragen keinen Augenschein (Erw. 2 S. 2 f.). In der\nWohnzone W2, in welcher sich das Baugrundstück KTN E.________ befinde,\nseien zwei Vollgeschosse zulässig (Art. 43 Abs. 1 BauR; Art. 54 Abs. 1 BauR).\nDie Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten; es\nseien nur nicht störende Betriebe zugelassen (Art. 45 Abs. 1 BauR). Das Baureglement der Gemeinde Wangen enthalte keine Bestimmung, welche besage,\n\n5\ndass in der Zone W2 nur Ein- und Zweifamilienhäuser zugelassen seien. In der\nZone W2 werde die Anzahl Wohnungen pro Gebäude nicht begrenzt. Vielmehr\nseien dort auch Häuser mit mehr als zwei Wohnungen zulässig, soweit sie nicht\nmehr als zwei Vollgeschosse aufweisen und auch die übrigen Grundmasse\ngemäss Art. 54 Abs. 1 BauR einhalten würden. Folglich sei das geplante Mehrfamilienhaus, welches nur zur Wohnnutzung vorgesehen sei, die maximal zulässige Anzahl von zwei Vollgeschossen aufweise, und die übrigen Grundmasse\neinhalte, in der Zone W2 zonenkonform (Erw. 3.1 f. S. 3; Erw. 8.2 S. 7).\n\nZum Einordnungsgebot führte der Regierungsrat mit Hinweis auf § 56 PBG und\nArt. 9 Abs. 1 BauR aus, Bauten und Anlagen müssten sich so in die Umgebung\neingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht\nstören würden; vorbehalten blieben die besonderen Vorschriften über den Naturund Heimatschutz. In Bezug auf den Landschafts- und Ortsbildschutz seien die\nGemeinden autonom; in diesem Bereich auferlege sich der Regierungsrat praxisgemäss Zurückhaltung und schreite nur ein, wenn die Haltung der Baubewilligungsbehörden in Bezug auf die Einordnung schwerwiegende Mängel aufweise\nund sich deshalb nicht vertreten lasse (Erw. 8.1 S. 6 mit Hinweise auf EGV-SZ\n2008 C2.1 Erw. 3.1, EGV-SZ 1994 Nr. 5). Das Einordnungsgebot dürfe nur in\nAusnahmefällen dazu führen, dass ein Bauherr an der Ausschöpfung des zonengemässen Bauvolumens gehindert werde (Erw. 8.2 S. 7 mit Hinweis auf Fritzsche/Walder/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht Bd. 2, 5. Aufl. Zürich 2011\nS. 660 [Rz. 13.1.1.4]). Das Quartier Q.________ sei sehr heterogen bebaut, habe neben Ein- und Zweifamilienhäuser auch Mehrfamilienhäuser, wobei die Häuser unterschiedliche Dimensionen und Dachformen aufweisen würden. Das hier\numstrittene Mehrfamilienhaus störe dieses uneinheitliche Quartierbild nicht. Es\nliege keine Ausnahme vor, welche die Beschwerdegegnerin an der Ausschöpfung des zonenmässigen Bauvolumens aus Gründen des Ortsbildschutzes hindern würde (Erw. 8.3 S. 7).\n\n2.4 Die Feststellung des Regierungsrates, dass das grösstenteils in der Zone\nW2 gelegene Quartier Q._______, bestehend aus \"R.________\", \"S.________\"\nund \"T.________\", an dessen nordwestlichen Randbereich sich das Grundstück\nKTN E.________ befindet, sehr heterogen bebaut ist, wird sowohl durch das\nLuftbild 2016 auf dem (allgemein zugänglichen) kantonalen Geoportal WebGIS\nals auch den (darin verlinkten) Aufnahmen auf \"Google Street View\" vom\nNovember 2014 eindrücklich bestätigt. Während die älteren Bauten auf der\n\"R.________\" durchgehend eher traditionelle Formen mit Giebel- und Walmdächern aufweisen, haben neuere (Ersatz)Bauten auch 'moderne' Formen erhalten (z.B. auf KTN G.________ oder KTN H.________). Auf \"S.________\" und\n\n"}