{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97a20510f47ba8795b6ebd3282688a23"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-126_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_126_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f266940705df551a87569b3854178fe9cb5d2d192d768fa1c442299f6bd9a82fe4572988d02c40be10c32eec82bb9d9517d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_126", "Checksum": "7ab356bdac6dc46ad5692f201e116903"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 126\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n1.1 Das Grundstück KTN E.________ in Wangen befindet sich in der Wohnzone 2 Geschosse (W2) (vgl. Zonenplan der Gemeinde Wangen vom 9.2.2014,\nvom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 410/2014 vom 15.4.2014, Stand\n1.12.2014; Art. 43 des Baureglements der Gemeinde Wangen [BauR] vom\n18.7.2014). Die Wohnzonen sollen gemäss Art. 45 Abs. 1 BauR ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten; zugelassen sind nur nicht störende Betriebe. In der Wohnzone W2 sind (in der Einzelbauweise) zwei Vollgeschosse\nzulässig. Die Ausnützungsziffer beträgt 0.45. Der kleine Grenzabstand richtet\nsich nach § 60 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG;\nSRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 (50% der Gebäudehöhe), beträgt jedoch\nmindestens 4 Meter. Der grosse Grenzabstand beträgt 90% der Gebäudehöhe,\njedoch mindestens 7 Meter. Die Gebäudelänge beträgt maximal 35 Meter, die\nGebäudehöhe (in der Einzelbauweise) 8 Meter und die Firsthöhe 10 Meter (vgl.\nArt. 54 Abs. 1 BauR). Die zulässigen Gebäude- und Firsthöhen dürfen auf keiner\nSeite überschritten sein (vgl. Art. 54 Abs. 2 BauR).\n\n1.2 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden\nin der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei\nFlachdächern bis zur OK des Dachabschlusses (§ 60 Abs. 2 PBG; Art. 32 Abs. 1\n\n3\nBauR). Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in\nder Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der fertig eingedeckten Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses (Art. 41 Abs. 1 BauR). Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist\ndie Anzahl der Vollgeschosse massgebend. Dach- und Attikageschosse gelten\ndann als Vollgeschosse, wenn deren anrechenbare Bruttogeschossfläche mehr\nals 2/3 derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt (Art. 31 Abs. 1\nund 3 BauR).\n\n1.3 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (Art.\n26 BauR). Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Art. 27 Abs. 1 BauR). In Art. 27 Abs. 2 BauR werden die Räume aufgeführt, welche nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet und daher in Abzug\ngebracht werden können. Gemäss Art. 27 Abs. 3 BauR kann innerhalb der\nWohnzonen und der Wohn- und Gewerbezone das Attikageschoss ausgebaut\nwerden, ohne dass die entsprechende Geschossfläche zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt wird, sofern die Bruttogeschossfläche nicht mehr als\n2/3 derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt (vgl. lit. a) und das\nAttikageschoss die kantonalen Bestimmungen gemäss § 60 Abs. 3 lit. c PBG\neinhält (vgl. lit. c und d).\n\nDie anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Grundstücksfläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung nicht\nschon beansprucht ist und in der Bauzone liegt (Art. 28 Abs. 1 BauR). Nicht angerechnet werden laut Art. 28 Abs. 2 BauR die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten oder\num Tiefgaragenrampen handelt (lit. b), sowie projektierte Verkehrsanlagen, für\nderen Festlegung das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren eingeleitet oder\ndurchgeführt worden ist (lit. c).\n\n1.4 Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern oder ähnlichen Überbauungen mit\nmindestens vier Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von\nBauten sind gemäss Art. 15 Abs. 1 BauR gut besonnte Erholungsflächen abseits\nvom Verkehr anzulegen und dauernd diesem Zweck zu erhalten. Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und\nSitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszuführen und in der\nBaueingabe darzustellen (Art. 15 Abs. 2 BauR). Ihre Fläche hat wenigstens 15 %\nder gesamthaft zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossfläche zu entsprechen. Die gesamthaft zu Wohnzwecken genutzte Bruttogeschossfläche (BGF)\n4\nsetzt sich laut Art. 15 Abs. 3 BauR zusammen aus der BGF gemäss Art. 27\nAbs. 1 und 2 BauR und der BGF gemäss Art. 27 Abs. 3 BauR.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da\nweder im vorinstanzlichen noch im erstinstanzlichen Verfahren ein Augenschein\ndurchgeführt worden sei, welcher die Beurteilung des Einordnungsgebots erlaubt\nhätte. Angesichts der Rüge der Verletzung des Einordnungsgebots wäre die\nDurchführung eines Augenscheins zwingend erforderlich gewesen.\n\n"}