15 6.3 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführerin (zu 4/5) sowie die Gemeinde Freienbach (zu 1/5) den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA;