5. Der Regierungsrat ist aus verfahrensökonomischen Gründen auf bestimmte weitere Rügen eingegangen, hat in den meisten Erwägungen die Fragen jedoch offen gelassen. Nachdem diesen Erwägungen kein abschliessender Charakter zukommt und die Parteien im vorliegenden Verfahren dazu auch keine Stellung genommen haben, ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen, zumal dem Verwaltungsgericht eine unmittelbare Beurteilung dieser Rügen aufgrund des funktionellen Instanzenzuges und der funktionellen Schranken der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich verwehrt ist (VGE III 2016 151+152 vom 25.4.2017 Erw. 7.9 m.w.H.).