Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB nicht festgehalten, dass eine abweisende Lärmschutzarchitektur gewählt werden solle, sondern vielmehr auf andere Massnahmen (u.a. eine andere Anordnung der lärmempfindlichen Räume oder eine Vergrösserung des Strassenabstandes) hingewiesen. Zudem hat der Regierungsrat keine Baubewilligung erteilt (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat sodann selbst geltend gemacht, dass allenfalls mittels transparenter Fassadenbauelemente eine abweisende Lärmschutzarchitektur verhindert werden könnte. Bei dieser Sachlage wurde die Gemeindeautonomie nicht verletzt.