Es ist davon auszugehen, dass vorliegend mehrere Möglichkeiten bestehen, um das Bauvorhaben derart anzupassen, dass die Lärmschutzvorschriften eingehalten werden können und die Baubewilligung erteilt werden kann (vgl. vorstehende Erw. 2.6: u.a. Neuanordnung der Räume und Fenster und Vergrösserung des Strassenabstandes). Die Entscheidung für eine Projektanpassung sowie die Anpassung der Baupläne obliegt grundsätzlich dem Bauherrn und nicht dem Regierungsrat. Je nach Art und Umfang der Anpassungen, kann allenfalls eine erneute Ausschreibung des Baugesuchs erforderlich sein. Die Prüfung der Rechtmässigkeit von Projektanpassungen obliegt sodann erstinstanzlich den Bewilligungsbehörden.