Immerhin dienen die Vorschriften zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Gesundheit der Bevölkerung und zum Schutz vor ständigen Lärmimmissionen in Wohnräumen. Selbst wenn man vorliegend jedoch von einem untergeordneten Mangel ausgehen würde, so ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat vorliegend von der Erteilung der Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung abgesehen hat. Es ist davon auszugehen, dass vorliegend mehrere Möglichkeiten bestehen, um das Bauvorhaben derart anzupassen, dass die Lärmschutzvorschriften eingehalten werden können und die Baubewilligung erteilt werden kann (vgl. vorstehende Erw.