Im konkreten Fall werden durch das Bauvorhaben die Lärmschutzvorschriften überschritten. Nachdem das Bauvorhaben nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden kann, wäre die Baubewilligung zu verweigern. Deshalb ist zu prüfen, ob die Baubewilligung allenfalls mit einer Nebenbestimmung erteilt werden kann. Ob vorliegend mit der Überschreitung der Lärmschutzvorschriften lediglich von einem untergeordneten Mangel auszugehen ist, ist fraglich. Immerhin dienen die Vorschriften zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Gesundheit der Bevölkerung und zum Schutz vor ständigen Lärmimmissionen in Wohnräumen.