3.1 Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung hätte versehen müssen statt den Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Regierungsrat hätte verlangen können, dass die strassenseitigen Fenster, welche aus wohnhygienischen Gründen nicht erforderlich seien, wegzulassen oder aber durch transparente Fassadenelemente zu ersetzen seien. 3.2 Baugesuchsteller, deren Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen genügen, haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten, unbedingten und unbelasteten Baubewilligung.