Vielmehr kann er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, was er vorliegend getan hat. Die Beschwerdeführerin konnte so den RRB sachgerecht anfechten und sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen (vgl. VGE III 2016 207 vom 31.3.2017 Erw. 4.1f. m.w.H.). Aus dem Umstand, dass der Regierungsrat den einzelnen Argumenten nicht das gleiche Gewicht wie die Beschwerdeführerin beigemessen hat, lässt sich keine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin ableiten. Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.