Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB ebenfalls festgehalten und begründet, dass die Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht ausgeschöpft sind, weshalb er das überwiegende Interesse an der Errichtung des geplanten Bauvorhabens verneinte. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich der Regierungsrat mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, was er vorliegend getan hat.