2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bauherrschaft beim geplanten Bauvorhaben noch nicht sämtliche Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft hat und erhebliche öffentliche Interessen für den Lärmschutz sprechen, welche derzeit die öffentlichen Interessen aus raumplanungsrechtlicher Sicht überwiegen, weshalb der Regierungsrat den Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu Recht verneint hat.