12 Schliesslich hat der Regierungsrat zutreffend festgehalten, dass der Zweck der Ausnahmebewilligung nicht darin besteht, einem Bauherrn zu einer optimalen Lösung zu verhelfen, zumal das Bauvorhaben hauptsächlich den wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn dient und nicht für einen öffentlichen Zweck erstellt wird (vgl. vorstehende Erw. 2.5.2).