Gegen eine Ausnahmebewilligung spricht auch die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte am Tag und in der Nacht, wenn auch nur bei einem Fenster, welches jedoch den grössten Wohnraum der südlichen 3.5-Zimmerwohnung im OG betrifft. Sodann besteht für die betroffenen Bewohner dieser Wohnung auch kein lärmgeschützter Aussenraum. Der Balkon liegt in der strassenseitigen Fassadenflucht und vor dem Fenster des Wohnzimmers (bei welchem der Immissionsgrenzwert beim strassenseitigen Fenster überschritten wird) an der westlichen Fassade, welches noch immer einen Beurteilungspegel von 60.3 dB(A) aufweist (was höher liegt als der Immissionsgrenzwert für die ES II: 60 dB(A)).