aufzuwerten. Im konkreten Fall ist weiter zu berücksichtigen, dass beim vorliegenden Wohnund Geschäftshaus die Empfindlichkeitsstufe III zu berücksichtigen ist, bei welcher von vornherein um 5 dB(A) höhere Grenzwerte einzuhalten sind, was der Beschwerdeführerin betreffend Lärmschutz bereits mehr Spielraum liess. Entsprechend darf auch eine Überschreitung am Tag um nur 0.3 dB(A) nicht unberücksichtigt gelassen werden. Gegen eine Ausnahmebewilligung spricht auch die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte am Tag und in der Nacht, wenn auch nur bei einem Fenster, welches jedoch den grössten Wohnraum der südlichen 3.5-Zimmerwohnung im OG betrifft.