Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht bereits sämtliche Sanitärräume strassenseitig angeordnet. Sodann ist der Bauherrschaft zumutbar, eine andere Lösung zu ermitteln, als lediglich eine fensterlose, aus städtebaulicher Sicht weniger wünschenswerte, Fassade vorzusehen. Immerhin können auch Sanitärräume Fenster aufweisen (vgl. dazu das OG im "Seehaus", Plan Nr. 347.201 "Grundrisse Keller mit Tiefgarage und Obergeschoss" vom 16.8.2016). Zudem können auch weitere gestalterische Elemente hinzugezogen werden (vgl. Südfassade "Seehaus", Plan Nr. 347.211 "Westfassade, Süd- und Nordfassade Seehaus" vom 16.8.2016), um eine allenfalls fensterarme Fassade städtebaulich