Zudem kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass eine Anpassung des Bauvorhabens bzw. Neuanordnung der einzelnen Räume zu einer den Lärmschutz betreffend besseren Lösung führen kann (aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Bauherrschaft bereits eine andere Raumanordnung in Betracht gezogen hat), welche sich auch unter Berücksichtigung der Ausnützung als sinnvoll erweist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht bereits sämtliche Sanitärräume strassenseitig angeordnet.