Würde nun nach einem Abbruch ein derart grosser Abstand von der C.________ (-Strasse) eingehalten, um den Immissionsgrenzwert einhalten zu können (falls dies überhaupt möglich wäre), so würde an der C.________ (-Strasse) eine Baulücke entstehen. Von einer Baulücke ist jedoch auch dann nicht auszugehen, wenn allenfalls die Ausnützung eines Baugrundstücks nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden kann. Zudem ist im konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass ein derart grosser Abstand zur C.________ (-Strasse) eingehalten werden müsste, dass man allenfalls doch den Eindruck einer Baulücke erhalten könnte, weil eine sinnvolle Überbauung nicht mehr möglich wäre.