O., Art. 36 N 33). Im konkreten Fall ist das Baugrundstück nicht nur bereits eingezont und erschlossen (wie der Gemeinderat zu Recht festhält, vgl. vorstehende Erw. 2.1.2), sondern unbestritten auch überbaut (vgl. auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27.6.2017 S. 5 Ziff. 9). Das Baugrundstück entspricht somit nicht der Definition einer Baulücke. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Grundstück stark unternutzt und die vorhandene Bausubstanz veraltet sei. Würde nun nach einem Abbruch ein derart grosser Abstand von der C.___