Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur die Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt (vgl. BGE 132 II 218 Erw. 4.2.1 m.w.H.; vgl. auch Riva, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskom-mentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 5 N 203; Ruch, in: Praxiskommentar RPG, a.a.O., Art. 36 N 33).