Soweit die Beschwerdeführerin und der Gemeinderat geltend machen, dass eine Baulücke zu verhindern sei, ist dem was folgt entgegen zu halten. Bei Baulücken handelt es sich um einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land angrenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt;