10 diesem Fall aus Kostengründen nicht ergriffen und könnten auch nicht verlangt werden (vgl. BGE 142 II 100 Erw. 4.4). Diese höchstrichterlichen Erwägungen sind auch bei der Interessenabwägung hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu berücksichtigen. Eine Ausnahmebewilligung sollte nicht allein mit der Begründung des Vorliegens eines den Immissionsgrenzwert nicht überschreitenden Lüftungsfensters, zugunsten einer besseren Ausnützung und zulasten der zukünftigen Bewohner der Wohnungen, erteilt werden.