weshalb ihrer Meinung nach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung angezeigt sei. Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, dass es sich beim verdichteten Bauen (bei der raumplanerisch gebotenen Siedlungsverdichtung, vgl. BGE 142 II 100 Erw. 4.6) um ein öffentliches Interesse handelt. Dementsprechend ist vorliegend zugunsten des Bauvorhabens zu berücksichtigen, dass es sich um einen Ersatz mehrerer bestehender Bauten handelt (nicht jedoch im Rahmen der Bestandesgarantie), welche zwischen dem See und der C.________ (-Strasse) (________) liegen, und dass das Baugrundstück hinsichtlich des öffentlichen Verkehrs gut erschlossen ist.