2.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erw. 2.2), grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Betrachtet man jedoch die Begründung der kantonalen und kommunalen Bewilligungsbehörden in den jeweiligen Baubewilligungen (vgl. vorstehende Erw. 2.1.2), so ist nachvollziehbar, wenn der Regierungsrat davon ausgegangen ist, dass sich die Bewilligungsbehörden auf die "Lüftungsfensterpraxis" berufen hätten, was jedoch für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht genügend ist. Erst im Laufe des regierungsrätlichen Verfahrens begründeten die Bewilligungsbehörden konkreter,