Für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kann nur dann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an der Errichtung eines Gebäudes besteht. Erforderlich ist ein im Rahmen der Zielsetzung von Art. 22 USG anerkennungswürdiges, öffentliches Interesse. Das blosse Interesse des Eigentümers an einer besseren Nutzung seines Grundstücks reicht nicht aus, da Art. 22 USG sonst seines Sinnes entleert würde. In Frage kommen würde bspw. das Ausfüllen von Baulücken in bereits überbauten Gebieten (vgl. Wolf,