22 N 7 in fine; Bundesgerichtsurteil 1C_704+742/2013 vom 17.9.2014 Erw. 6.3), so auch in BGE 142 II 100 worin es festgehalten hat, dass den wichtigen Anliegen der Raumplanung (wie hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und Stärkung der Siedlungserneuerung) auf dem Weg der Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden kann − welche mit Zustimmung des Kantons zulässig ist (gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV) − wenn die strikte Anwendung von Art. 22 USG, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig wäre.