2 Abs. 6 lit. a LSV sind lärmempfindliche Räume insbesondere Räume in Wohnungen, ausgenommen davon sind Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume. 2.5.1 Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (vgl. GRB Disp.-Ziff. 5) bzw. ob der Regierungsrat im angefochtenen RRB den Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung zu Recht verneint hat (vgl. angefochtener RRB Erw. 2.2.2).