2.4 Der Regierungsrat hat die massgebenden Vorschriften betreffend Umweltund Lärmschutzvorschriften sowie Immissionsgrenzwerte zutreffend dargelegt, worauf vorliegend verwiesen werden kann (vgl. angefochtener RRB Erw. 2.1). Davon sind vorliegend insbesondere Art. 22 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV von Bedeutung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG werden Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von Abs. 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.