Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sowohl die Bewilligungsbehörden als auch die Bauherrschaft im regierungsrätlichen Verfahren auf den wegleitenden BGE hingewiesen und aufgezeigt hätten, dass vorliegend die Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung erfüllt seien. Der Regierungsrat habe 6 sich mit diesen Argumenten zu Unrecht überhaupt nicht auseinandergesetzt, womit er den Anspruch der Bauherrschaft auf rechtliches Gehör verletzt habe.