Die Bauherrschaft habe vor dem Regierungsrat darauf hingewiesen, dass die vom Bundesgericht in BGE 142 II 111 aufgeführten Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt seien. Sie habe insbesondere darauf hingewiesen, dass ohne Ausnahmebewilligung die strassenseitigen Fenster weggelassen werden müssten, was aus wohnhygienischen Gründen problemlos möglich wäre, aus städtebaulicher Sicht aber verhindert werden solle. Mit der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung bei derartigen Umständen würden die Grundeigentümer dazu gedrängt, auf Fenster entlang von Strassen zu verzichten und so abweisende Fassaden zu schaffen.