2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Regierungsrat die neueste Bundesgerichtspraxis falsch interpretiere. In BGE 142 II 100 sei die in verschiedenen Kantonen angewandte "Lüftungsfensterpraxis" als bundesrechtswidrig bezeichnet worden. Das Bundesgericht habe sich aber eingehend mit den Argumenten auseinandergesetzt, welche zu dieser Praxis führten. Die Bauherrschaft habe vor dem Regierungsrat darauf hingewiesen, dass die vom Bundesgericht in BGE 142 II 111 aufgeführten Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt seien.