Insbesondere bestehe weder eine Baulücke noch werde eine solche entstehen. Zudem seien vorliegend noch nicht sämtliche gestalterischen und baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 LSV ausgeschöpft, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten. Es sei nicht schlüssig, weshalb gerade der Wohnbereich als lärmempfindlicher Raum nicht von der C.________ (-Strasse) weg angeordnet worden sei. Davon abgesehen habe die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf maximale Ausnützung des Baugrundstücks. Nicht zuletzt könnten auch grössere Abstände zur C.________ (-Strasse) in Betracht gezogen werden.