2.1.3 Der Regierungsrat hält im angefochtenen RRB fest, dass es gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Erteilung einer Baubewilligung nicht genüge, wenn die Immissionsgrenzwerte am ruhigsten "Lüftungsfenster" jedes lärmempfindlichen Raums eingehalten seien. Vielmehr müssten die Immissionsgrenzwerte an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten werden. Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern an der Errichtung des geplanten Bauvorhabens ein überwiegendes Interesse bestehen sollte, welches die Erteilung einer Ausnahmebewilligung legitimieren würde. Insbesondere bestehe weder eine Baulücke noch werde eine solche entstehen.